Stürme/Orkane/Unwetter

Wer kommt für Schäden an Wohngebäuden, Fahrzeugen und Hausrat auf?

Unwetter hinterlassen teils deutliche Spuren. Hausbesitzer, Autofahrer und Fußgänger werden geschädigt. Welche Versicherung haftet?

Wohngebäude: Hausbesitzer sind für ihr Hab und Gut durch die Wohngebäudeversicherung abgesichert, die nicht nur bei Feuer- und Leitungswasserschäden einspringt, sondern auch in stürmischen Zeiten. Sie zahlt auch bei Schäden, die am Haus entstanden sind, weil ein Baum umgeknickt ist. Hat ein Baum auf dem Nachbargrundstück Schäden angerichtet, dann leistet zwar dessen Wohngebäudeversicherung ebenfalls; jedoch wird sie beim Besitzer des Baumes beziehungsweise bei seiner Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Rückgriff nehmen, wenn sich herausstellt, dass der Baum morsch war und auch bei leichtem Wind Schaden angerichtet hätte. Entsprechendes gilt unmittelbar für den geschädigten Hausbesitzer, der keine Wohngebäudeversicherung – und den Schaden zunächst selbst getragen hat. Für vollgelaufene Keller gibt es nur Geld von der Wohngebäudeversicherung, wenn Elementarschäden mitversichert sind. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist die Bauleistungsversicherung zuständig.
Elementarschaden: Die Elementarschadenversicherung reguliert Schäden, die in Folge von Überschwemmungen oder Erdrutschen anfallen. Typische Elementarschäden sind Wasserschäden durch Starkregen oder Hochwasser. Die Elementarschadenversicherung sollte als zusätzliches Paket im Rahmen einer Wohngebäude- oder Hausratversicherung nicht fehlen.
Garten: Wer Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Hundehütte, Zaun oder ähnliche Grundstücksbestandteile mitversichern will, der muss dies im Regelfall mit seiner Versicherung eigens vereinbart haben.
Hausrat: Sturmschäden an Wohnungseinrichtungen ersetzt die Hausratversicherung. Regenwasserschäden sind versichert, wenn der Wind das Dach abgedeckt oder ein Fenster eingedrückt hat und dadurch Wasser in die Wohnung gekommen ist. Die Hausratversicherung leistet nicht, wenn Regenmassen durch ein „Fenster auf Kipp“ das Sofa tränken. Inzwischen sind meist auch Überspannungsschäden enthalten. Sollte eine solche Klausel fehlen, lohnt es sich, beim Versicherer nachzufragen. Eventuelle Mehrausgaben für Überspannungsschäden betragen wenige Euro und können lohnen. Die Police sollte Schäden bis mindestens 10.000 Euro abdecken. Diese Deckungssumme müsste für die meisten Haushalte ausreichen. Bei besonders teuren elektrischen Geräten sollte eine höhere Deckungssumme vereinbart sein. Für verlorene Daten haftet die Hausratsversicherung nicht.
Privathaftpflicht: Vom Balkon gefallene Blumentöpfe, die einen Fußgänger treffen, können bei Ein- oder Zweifamilienhäusern ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung sein. Gibt es keine, so kann sich ein Verletzter direkt an den Eigentümer wenden. Entsprechendes gilt für die Dachziegel, die Fußgänger oder Autofahrer treffen. Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern wäre die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der Ansprechpartner.
Auto: Wer mit seinem Wagen bei Sturm von der Straße abkommt oder gegen einen auf der Straße liegenden Baumstamm fährt, dem ersetzt die Vollkaskoversicherung den Schaden; die Teilkaskoversicherung würde dafür nicht ausreichen. Die Teilkasko kann in Anspruch genommen werden, wenn ein Pkw durch herunter gefallene Gegenstände (Dachziegel, Äste), durch Hagel oder durch einen umstürzenden Baum beschädigt wurde. Natürlich sind solche Schäden auch durch die Vollkasko gedeckt.

Ast bricht von Baum und kracht auf ein Auto: Wer haftet für den Schaden?

Immer wieder liest man in der Zeitung, dass bei einem Sturm oder aus anderen Gründen ein dicker Ast auf ein neben dem Baum stehendes Auto krachte und es beschädigte. Hat da jemand eine Verantwortung? Beispielsweise, wenn das Auto am Stra0enrand neben einem Privatgrundstück stand? In einem konkreten Fall fand ein Autofahrer bei seiner Rückkehr seinen Wagen beschädigt vor. Für den Schaden war hier aber nicht der Gartenbesitzer verantwortlich zu machen, entschied das Landgericht Wuppertal in einem Urteil (Az.: 4 O 3/22). Der Fall: Der Autobesitzer hatte sein Auto am Straßenrand geparkt, neben einem privaten Grundstück, auf dem ein Baum stand. Plötzlich brach ein großer Ast von diesem Baum ab und fiel auf das Auto. Der Besitzer des Autos verlangte Schadenersatz, der Besitzer des Grundstücks weigerte sich, zu zahlen. Sein Argument: Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Baum krank oder brüchig war. Das habe er zwar auch nicht regelmäßig überprüft, dafür aber auch keine Notwendigkeit gesehen. Der Fall wurde vor Gericht verhandelt. Das urteilte, dass der Eigentümer des Baumes keinen Schadensersatz leisten muss. Es sei zwar ein Fehler des Baumeigentümers, den Baum nicht regelmäßig zu überprüfen, was als Verletzung seiner Pflicht zur Verkehrssicherung angesehen wurde. Dennoch konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Schaden vermieden worden wäre, wenn Bauminspektionen durchgeführt worden wären. Das Gericht entschied, dass Verkehrsteilnehmer gewisse Gefahren, die auf natürlichen Gegebenheiten oder Naturgewalten beruhen, akzeptieren und als unvermeidbar betrachten müssen (dpa).

Siehe auch: Sturmtief Zeljko 2015
Siehe auch:
Sturmtief Friedericke 2018
Siehe auch: Sturmstoß 2019 – kurz und heftig
Siehe auch: Sturmtief Sabine 2020
Siehe auch: Sturmtief Zeljko 2015
Siehe auch: Unwetter Ela 2014
Siehe auch: Sturmstoß 2019 – kurz und heftig
Siehe auch: Wetterjahr 2021
Siehe auch: Wetterjahr 2011
Siehe auch: Sturmtief Kyrill 2007

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