Straftäter, ethnische Herkunft

Pressekodex: Polizei- und Gerichtsberichterstattung bei Flüchtlingen

Symbolbild; Foto: Augsburger Allgemeine

Auf dem Fußweg zwischen Hohenkamp und der Baldurstraße wurde in den Mittagsstunden des 13. April 2019 eine 28-jährige Frau von einem Mann überfallen und in eine Böschung gezerrt. Ihre Hilferufe hörten zwei Radfahrer, die ihr zu Hilfe kamen. Der Täter flüchtete. Kurze Zeit später wurde der Täter von der inzwischen alarmierten Polizei festgenommen – als er sein Handy suchen wollte, das er in der Nähe des Tatorts verloren hatte. Weil der Festgenommene keinen festen Wohnsitz hatte, wurde Haftbefehl wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr erlassen. Ermittelt wurde wegen sexueller Nötigung. Darüber informierte die Pressestelle der Polizei die Medien am 15. April. Darüber gab es in der „Dorstener Zeitung“ und über Facebook eine mediale Aufregung.

Pressekodex: Täter durch ihre ethnische Herkunft nicht diskriminieren

Denn in dieser Pressemitteilung hatte die Polizei den Stand und die Herkunft des mutmaßlichen Täters verschwiegen. Ein Asylbewerber aus dem Iran. Zuletzt hatte er in einer Unterkunft in Dorsten gewohnt. Bürger fragten nun: Warum hat die Polizei seine Herkunft verschwiegen? „Wie kann es sein, dass ein Mann mittags eine Frau überfällt und dann wird kein Wort darüber geschrieben, dass der Täter ein Asylbewerber ist“, zitierte die „Dorstener Zeitung“ am 4. Mai 2019 eine Leserin. Auf Facebook kritisierten Nutzer, dass die ausländische Herkunft des Täters bewusst verheimlicht worden sei.
Auf Nachfrage der Lokalzeitung sagte der Polizeisprecher, dass die Polizei die ethnische Herkunft der Täter nicht verschweige: „Unsere Statistiken weisen nichtdeutsche Tatverdächtige seit 2009 aus.“ Dass in der Ursprungsmeldung die Herkunft des Mannes nicht erwähnt worden sei, habe einen anderen Hintergrund: „Die ethnische Herkunft des Täters steht in keinem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen“, so die Polizei und verwies auf den Pressekodex. Gleichwohl beantwortete er die DZ-Anfrage: „Es handelt sich um einen Asylbewerber iranischer Herkunft.“ Für die Berichterstattung zu Straftaten in den Medien gilt seit dem 22. März 2017 folgender Grundsatz aus dem Pressekodex des Deutschen Presserates (Richtlinie 12.1.):
„In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“
Die Kriminalstatistik der Kreispolizeibehörde Recklinghausen zeigt, wie hoch der Anteil der Straftaten ist, die von nichtdeutschen Bewohnern begangen worden sind. 2018 lag der Anteil bei 28,72 Prozent (gemessen an der Zahl der Gesamttatverdächtigen in der Kreispolizeibehörde, das waren 18.714). Etwas mehr als ein Viertel aller Straftaten wurden demnach von ausländischen Tätern verübt.
Bei Sexualstraftaten in Dorsten war der Anteil der nichtdeutschen Täter geringer. In Dorsten wurden im vergangenen Jahr 57 Tatverdächtige bei 68 Sexualdelikten ermittelt, davon waren 14 Täter keine Deutschen (24,5 Prozent). Insgesamt ist die Zahl der Gesamtstraftaten in der Kreispolizeibehörde Recklinghausen im Vergleich zu den Vorjahren sinkend und auch die Zahl der Täter mit ausländischen Wurzeln.

Sexuelle Nötigung mit Gewaltanwendung: anderthalb Jahre Gefängnis

Ende Juli 2019 wurde der 31-jährige Iraner vom Dorstener Schöffengericht wegen sexueller Nötigung unter Anwendung von Gewalt zu anderthalb Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt. Der Iraner war 2018 aus dem Iran geflüchtet. Sein Asylantrag war bereits in erster Instanz abgelehnt worden. Der Angeklagte leugnete in der Verhandlung den Versuch einer Vergewaltigung. Er sagte aus, dass er der Frau bereits schon mal begegnet sei, sie ihm „was Schlechtes über Asylanten“ gesagt habe, was er aber so richtig nicht verstanden hatte. An dem Tag, als er ihr an derselben Stelle ein weiteres Mal begegnet sei, sei er depressiv gewesen und habe den ganzen Tag Alkohol getrunken, da es seiner Mutter im Iran gesundheitlich schlecht gegangen sei. Da wollte er seinen Frust an der Frau ablassen und habe sie geschlagen, wobei sie die Böschung hinuntergefallen sei.
Staatsanwalt, Schöffengericht und selbst der Anwalt des Angeklagten glaubten ihm nicht, sondern der Geschädigten. Sie sagte aus, dass sie den 31-Jährigen vor dem Überfall auf sie nie gesehen habe. „Er sprach mich an, packte mich, schob mich die Böschung hinunter“, erzählte sie: „Ich versuchte, mich an einem Baum festzuhalten, damit er mich nicht in das Wäldchen dahinter ziehen konnte, dabei fiel er auf mich.“ Geschlagen habe der Angeklagte sie nicht, „aber er hat von hinten an meine Brust und an den oberen Knopf meiner Hose gefasst“. Das werteten Staatsanwalt und Schöffengericht als sexuelle Nötigung unter Anwendung von Gewalt und verurteilten ihn.

Siehe auch: Kriminalfälle – Sexualdelikte
Siehe auch: Missbrauchsfälle
Siehe auch: Mord und Totschlag
Siehe auch: Ehrenmorde (Essay)


Quelle: Claudia Engel in DZ vom 4. Mai 2019. – Michael Klein in DZ vom 1. Aug. 2019

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