Burich, Margareta

Bürgermeisterwitwe als Hexe zu Tode gefoltert - damals ein Rechtsverstoß

Gestorben 1588 in Dorsten; Hexe. – Sie starb 1588 auf der Folterbank, nachdem die Dorstener Gerichtsbarkeit ihr vorgeworfen hatte, eine Hexe zu sein. Die Bürgermeisterwitwe, deren Mann Matthias Burich im Truchsessischen Krieg „von Feinden der Stadt“ getötet worden war, wurde von einer der Hexerei angeklagten Nachbarin, „die Rive‘sche“, auf der Folterbank denunziert. Sie hätte ihr eine Krankheit angezaubert. Pastor Clamor Middendorp und Richter Vinzenz Rensing (Bild), der spätere Vestische Statthalter, machten ihr und anderen Dorstener Frauen den Prozess. b-burich-rensingMargareta Burich überstand mit Hilfe des Henkers die Wasserprobe in der Gräfte von Schloss Lembeck. Danach starb sie auf der Folterbank. Der Richter ließ ihr zur Vertuschung der Todesursache das Genick brechen und schrieb ins Protokoll, dass der Teufel sie durch Genickbruch erlöst und geholt habe. Der Leichnam wurde am Markt zur Schau gestellt (siehe Hexenverfolgung). Nach einer anhaltenden Auseinandersetzung mit dem Stadtrichter reichten die Verwandten der Margareta Burich 1594 beim Reichkammergericht Speyer eine Appellationsschrift ein. – Diese Appellationsschrift wurde im Sommersemester 2002 innerhalb des Proseminars „Hexenverfolgungen im Alten Reich“ am Historischen Seminar der Ludwig-Maximilians-Universität München mit den Teilnehmern erörtert. Nach ersten Unmutsbekundungen über die fremde, komplizierte Sprache stellte es sich heraus, dass die Aufgabe, den Text mit eigenen Worten wiederzugeben und anschließend die wichtigsten Kritikpunkte gegenüber den Hexenprozessen zu Dorsten zusammenzufassen, geleistet werden konnte. Dass diese Aufgabe nicht einfach war, entwickelte sich im Verlauf der Besprechung der Quelle zu einem positiven Anreiz, gemeinsam Lösungs- bzw. Interpretationsvorschläge zu entwickeln. Freilich ließ der Quellentext in einigen Fällen mehrere Deutungen offen. Das Original der Appellationsschrift ist im Staatsarchiv Münster, RKG B 2203, Bd. 1, fol. 26 – 38 aufbewahrt. Die Transkription besorgte Dr. Ralf-Peter Fuchs aus München.

 Appellationsschrift an das Reichskammergericht Speyer

Aus der Gerichtsakte Margarethe Burich

Klageschrift der Verwandten von Margarete Burich

Da die Witwe Burich die Tortur des Essener Scharfrichters im Beisein von Vinzenz Rensing im September 1588 zur Erlangung von Geständnissen nicht überlebt hatte, erklärte der Scharfrichter, dass der Teufel der Hexe den Hals gebrochen habe. Dies bestätigte der Stadtrichter Rensing und  verkündete auf dem Marktplatz das Todesurteil. Das Urteil auf Verbrennung wurde zusammen mit den Todesurteilen gegen drei weitere Frauen wegen Hexerei (ebenfalls Verbrennung) und einem Todesurteil wegen Verrats gegen einen Mann (Vierteilung) ausgesprochen. In Margareta Burichs Fall stellte man neben ihrer Besagung durch zwei der mitverurteilten Frauen vor allem ihre angebliche Ermordung durch den Teufel als Beweis ihrer Schuld hin. Dagegen wandten die Verwandten ein, dass Richter, Rat und Schöffen zu Dorsten gegen die Reichsgesetze verstoßen hatten. Die Folter sei auf der Grundlage unzulässiger Indizien durchgeführt worden. In der Schrift angeführt wird u. a. eine Wahrsagezeremonie mit einem Eimer Wasser.

Der Richter zu Dorsten versuchte, eine Verbrennung der Toten unter allen Umständen durchzusetzen, musste sich im Endeffekt jedoch damit zufrieden geben, dass sie unverbrannt „in loco supplicii“, am Hinrichtungsort, begraben wurde. Als auch im Nachhinein immer wieder Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens laut wurden, leitete Rensing ein Diffamationsverfahren ein, das die Verwandtschaft Margareta Burichs dazu zwang, Klage gegen ihn zu erheben und ihre Behauptungen zu beweisen. Ergebnis dieses Verfahrens, das zwei kurkölnische Kommissare durchführten, war am 24. Oktober 1592 die Absolvierung des Richters von Dorsten von den Vorwürfen und die Verurteilung der Kläger in die Verfahrenskosten nebst der Auferlegung ewigen Stillschweigens, ihre Beschuldigungen betreffend. Deren anschließend eingereichte Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde vor dem Reichskammergericht richtete sich jedoch nicht nur gegen dieses Urteil, sondern gegen das gesamte Hexenverfahren, dem die Frau zum Opfer gefallen war. Ziel war vor allem die Wiederherstellung des guten Namens der Toten und das Begräbnis des Leichnams in geweihter Erde.

Rechtshistorische Gesichtspunkte

Der Reichskammergerichtsprozess wurde „in appellation und nichtigkeit sachen“ geführt. Die Appellation erfolgte, wie erwähnt, nach der Verurteilung der Partei Burich in einem Diffamationsverfahren, das nicht mit einem Injurienverfahren verwechselt werden darf. Den inhaltlichen Schwerpunkt bildeten Fragen nach Nichtigkeiten (Wahrsagezeremonie, Wasserprobe, Akzeptanz von Besagungen auf der Grundlage von „Hass und Neid“ etc.). Wichtige Grundlage der Gravamina war eine kurkölnische Strafprozessordnung, die auf der Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Carolina) basierte. Die Vorwürfe richteten sich vornehmlich gegen den Dorstener Richter Vinzenz Rensing (Dr. Ralf-Peter Fuchs).


Literatur zum Fall Burich:
Peter Oestmann: „Ein Dorstener Hexenprozess von 1588 – Der Fall Burich und die Folgen“, in: HKL1995. – Ralf-Peter Fuchs: „Hexerei und Zauberei vor dem Reichskammergericht. Nichtigkeiten und Injurien“, Wetzlar 1994. – Ders.: „Der Fall Margareta Burich und die Hexenprozesse in Dorsten 1588: Die Überlieferung einer Reichskammergerichtsakte“, in: „Vestische Zeitschrift“ 92/93 (1993/94). – Ders.: „Hexenprozesse an Ruhr und Lippe. Die Nutzung der Justiz durch Herren und Untertanen“, Münster 2002.

Quellen:
Wolf Stegemann/Maria Frenzel „Lebensbilder aus sechs Jahrhunderten Dorstener Stadtgeschichte“, Dorsten 1997.

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