Bei den Schwestern eine Schüssel Gerstensaft für zwölf Pfennige
Im „liber statutorum opidi Dursten“ von 1488 steht: „Wenn jemand seine Tochter oder Nichte in ein Beghinenhaus inner- oder außerhalb Dorstens und mit ihr eine Mahlzeit veranstalten“ wollte, so durfte er an einem Sonntag unbeschränkt viele einladen und des „Mittags“ pro Schüssel Bier zwölf Pfennige erheben. Abends durfte er Boten aussenden und einladen, doch durfte er dann für das Bier kein Geld nehmen.