Sicherheit in der Stadt

Keine Kriminalitätsbrennpunkte, daher keine Kamera-Überwachung

Wie sicher ist die Stadt für ihre Bürger vor Straßenkriminalität? Sie ist relativ sicher, sagen  Polizei und städtisches Ordnungsamt bzw. dessen Dezernent. Die Polizei hat keine Kriminalitätsbrennpunkte in der Stadt ausgemacht. Der Verwaltungsvorstand im Rathaus auch nicht. Aber eine reale Gefährdung sehen die Behörden schon, dass ein Terror-LKW in den Straßen er Fußgängerzone hinein- und Dorstener überfahren könnte. Daher hat die Stadt elf Anti-LKW-Terror-Betonklötze in der Fußgängerzone aufgestellt. Eine Überwachung durch Kameras gegen zunehmende tatsächliche Straßenkriminalität ist nicht vorgesehen, weil es – wie erwähnt keine Kriminalitätsbrennpunkte in der Stadt gibt. Die „Dorstener Zeitung“ titelte zu dem Thema: „Dorsten nicht filmreif“. Selbst wenn die Stadt diesbezüglich einigermaßen filmreif wäre, würde immer noch das fehlende Personal bei der Polizei fehlen, das dann vor den Monitoren sitzen müsste.

Videoüberwachung im öffentlichen Raum

In Nordrhein-Westfalen bestehen polizeirechtliche spezialgesetzliche Ermächtigungen zur Videoüberwachung zum Zwecke Gefahrenabwehr an öffentlichen Orten, an denen es wiederholt zu Straftaten gekommen ist und konkret zu befürchten ist, dass dies dort auch künftig erfolgt (§ 15a Abs.1 PolG NRW). Polizeiliche Videoüberwachung im öffentlichen Raum wird mit dem Ziel durchgeführt, die Zahl der Straftaten an Kriminalitätsbrennpunkten zu senken, kann also als präventives Instrument angesehen werden. Die Videoüberwachung öffentlicher Plätze bietet sowohl die Möglichkeit, Übersichts- aber auch Detailaufnahmen von einzelnen Personen darzustellen, sowie diese zu verfolgen. Technisch können dabei gewisse Bildbereiche ausgeblendet werden. Dies ist erforderlich, wenn beispielsweise Wohnhäuser an den videoüberwachten Raum grenzen, und Wohnbereiche mittels Kamera eingesehen werden können. Fortlaufende Videoüberwachung des fließenden Verkehrs ist in Bußgeldverfahren als Beweis nicht zulässig, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, weil dafür die gesetzliche Grundlage fehle.

Grundrechte werden durch Videokameras tangiert, womöglich verletzt

Videoüberwachung und ggf. auch Videoaufzeichnung können ein wertvolles Instrument zur Prävention von Straftaten sowie zur möglichen Strafverfolgung sein. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, übereilt überall den Einsatz von Kamera zu fordern. Zu Bedenken ist, dass  Videoüberwachung an öffentlichen Stellen schnell zur Verletzung von elementaren Grundrechten wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Versammlungsfreiheit führen kann, da es sich bei der Überwachung um einen verdachtslosen Eingriff gegenüber zahlreicher Personen handelt, denen kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Zugleich besteht die Gefahr der Möglichkeit, dass Einzelne aufgrund der Videoüberwachung ihr Verhalten ändern, sich also nicht mehr frei und ungezwungen bewegen können, ohne überwacht zu werden.
Die Videoüberwachung bewirkt auch eine Verdrängung der Kriminalität aus den beobachteten Räumen in oftmals naheliegende, nicht überwachte Bereiche. Das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in beobachteten Gebieten ist angestiegen. Dies hat zur Folge, dass der Eindruck entsteht, die Gefahrensituation werde durch die Videoüberwachung technisch kontrolliert und dringend notwendige vor Ort verfügbare nicht professionelle Hilfe unterbleibt, auch aus Angst vor der Dokumentation unsachgemäßer Hilfeleistung. Die eingesetzten Beamten, welche die Kameras steuern, beobachten aufgrund bestehender Vorurteile bzw. des auf Polizeischulen gelernten Verdächtigenschemas häufig lediglich Minderheiten und gesellschaftliche Außenseiter wie Ausländer, Punks, Drogenabhängige und Jugendliche. Kritiker sehen das Risiko, dass mittels der neuen Techniken Persönlichkeits- und Bewegungsbilder einzelner Individuen erstellt werden können.

Siehe auch: Anti-Terror-Betonklötze 2016/2017

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