Einheitliches Verwaltungshandeln absichern und den Umgang regeln
NRW-Umweltministerin Ursula Heinen-Esser (CDU) hatte im März 2022 eine Wolfsverordnung für NRW vorgelegt. Künftig entscheidet ihr Haus über einen Abschuss. Neben Brandenburg, Niedersachsen und Sachsen ist Nordrhein-Westfalen das vierte Bundesland mit einer derartigen Wolfsverordnung, die ein einheitliches Verwaltungshandeln sicherstellen und Entscheidungen der Naturschutzbehörden rechtlich absichern und unterstützen soll. Umweltschützer halten die Verordnung für wenig praktikabel. In der Grenzregion Niederrhein/Westfalen funktioniere die viel beschworene Koexistenz von Wolf und Mensch einfach nicht, sagte die Umweltministerin. In der Wolfsverordnung ist geregelt, welche Maßnahmen zur Wolfsabschreckung zulässig sind. Ein Überblick:
Verscheuchen: Wölfe, die sich Menschen, Weidetieren oder Gehegewild annähern oder sich in oder nahe bebauten Ortsteilen bewegen, dürfen verscheucht werden – etwa durch Lärm oder das Bewerfen mit Gegenständen.
Vergrämung: Die nächste Stufe, die Vergrämung, darf in erster Linie von geeigneten Personen, etwa von Jägern, vorgenommen werden. Vergrämung bedeutet etwa das Beschießen mit Gummigeschossen, das Abgeben von Warn- oder Schreckschüssen, die Verwendung künstlicher Lichtquellen oder Spiegel sowie akustischer, elektrischer oder elektronischer Geräte. Dem Wolf dürfen dabei keine schwereren Verletzungen zugefügt werden. Für eine Vergrämung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: So muss sich der erwachsene Wolf mehrfach einem Menschen, der sich weder in einem Fahrzeug noch auf einem Hochsitz aufhält, auf weniger als 30 Metern genähert haben. Gleiches gilt für von Menschen genutzte Gebäude. Das unerwünschte Verhalten des Wolfes muss durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz dokumentiert sein. Tierhalter dürfen ebenfalls selbst den Wolf zum Schutz ihrer Weidetiere vergrämen, wenn sich der Wolf nicht verscheuchen lässt.
Abschuss: Das Töten des Wolfes, die sogenannte Entnahme, wird erlaubt, wenn Dokumente des Landesumweltamtes (Lanuv) bestätigen, dass der Wolf einen Menschen verletzt, ihn „unprovoziert“ verfolgt oder sich ihm gegenüber in sonstiger Weise aggressiv gezeigt hat und sich nicht verscheuchen oder vergrämen lässt. Die Verordnung sieht zudem bei „ernsten wirtschaftlichen Schäden“ einen Abschuss vor. Künftig entscheidet nicht mehr der Landrat über eine Entnahme, sondern das Ministerium.
Peilsender: Vorgesehen ist in der Wolfsverordnung auch das Ausstatten einzelner Tiere oder auch des ganzen Wolfsrudels mit einem Sender.
Kritik der Umweltschützer: „Völlig unnötig, im Alltag kaum umsetzbar“
Kritik kam von Umweltschützern. „Diese Wolfsverordnung ist völlig unnötig. Unsere Bedenken sind größtenteils nicht aufgegriffen worden“, sagte Christian Chwallek, Vize-Landesvorsitzender des Nabu. „Im Alltag wird sie kaum umsetzbar sein. Ein Beispiel ist die Vergrämung der Wölfe. Sie müsste genau in dem Moment erfolgen, wenn der Wolf ein Weidetier reißen will, damit für ihn ein kausaler Zusammenhang hergestellt wird und ein Lerneffekt eintritt.“ Positiv bewertete er, dass die Ministerin künftig über die Entnahme entscheidet – und nicht länger die Landräte. „Das kann Druck vom Kessel nehmen, weil die Hauptverwaltungsbeamten in den Kreisen doch oft zu nah dran sind an den Interessensgruppen.“
Siehe auch: Wolf erschossen
Siehe auch: Wölfin – Dorsten ihre Revier?
Siehe auch: Wolf 1826 erlegt
Siehe auch: Wölfe/Nachrichten
Siehe auch: Wolfsland Schermbeck / Kirchhellen
Siehe auch: Wolfsjagden im Vest (Essay)
Siehe auch: Wolfsberater