Satzungen der Juden

Erste Statuten der Gemeinde wurden 1844 aufgeschrieben

Im Jahre 1844 gaben sich die Dorstener Juden ein Statut und wuchsen so erstmals zu einer religiösen Gemeinde zusammen. 1850 wurden die „Statuten des jüdischen Vereins zu Dorsten“ geändert und 1856 in „Statut für die Synagogen-Gemeinde zu Dorsten“ erneuert, denn der Staat bestimmte die Gemeinde zur Synagogen-Hauptgemeinde. Letztere Statuten hatten Gültigkeit bis zur Neufassung im Jahre 1910. Die letzte Überarbeitung fand 1932 statt, als sich verschiedene jüdische Gemeinden von der Synagogenhauptgemeinde Dorsten trennten. 1942 wurde die jüdische Gemeinde Dorsten ausgelöscht.

Die ersten Statuten

In der folgenden Darstellung sind die Statuten mit Ausnahme der Satzzeichen zum besseren Lesen ohne Veränderungen im Originaltext wiedergegeben:

In unserer heutigen Versammlung, worin alle Mitglieder unserer Gemeinde gegenwärtig waren, und zu Wahl eines neuen Vorschtehers geschritten wurde, kam folgende Vereinbarung verbindlich zu Stande.
§1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, zur Unterhaltung des Beethauses, namentlich für Miete, Licht, Cantor, Cultur, Unterrichter der Kinder und sonstigen Armengelder, die zur Unterhalt der Gemeinde nötig sind, seinen ihm zufallenden Beitrag zu entrichten.
§2. Ein jeder von 13 Jahren alt, und darüber soll zur bestimmten Stunde sich in der Sinnagoge befinnden, und ruhig ohne laut zu Beten, auf seinen Ihm angewiesenen Platz zu bleiben biß der Mismer Kadesch aus ist, sollte Jemand aus der Sinnagoge müssen, so soll derselbe wenn die Thora ausgenommen würd, wieder da sein, und so lange im nötigen fall auch nicht wieder herrausgehen, biß die Thora wieder eingehoben ist, der gegen handelnde, verfällt in der vereinbarten Strafe von einen oder mehrere Sgr, und bleibt die Entscheidung darüber dem Vorschteher überlassen.
§3. Wer in der Stadt und nicht Krank ist, soll vor Broche und am Freitag Abend vor Lechodaudi in der Sinnagoge sein, außerdem soll keiner ein Wort mit einem andern schprechen, in allem Beetstunden, was nicht zum Gottesdienst gehört, oder Jemanden durch sonstiege Ausdrücke am Lachen machen, dagegen handelnde wie paragraf 2 in der Strafe.
§4. Die Eltern verpflichten sich, für Ihre Kinder die Klassiefießierten Gelder zu zahlen, und die vorhergegangene Verpflichtungen zu befolgen.
§5. Ein Jeder kann für die Ihm klassiefißierten Gelder in der Sinnagoge Mitzwes kaufen, sollte er mer verschulden, wie ihm Klassiefießiert ist, so mus er dieses mer bezahlen, sollte Er wenieger verschulden, so zahlt derselbe, was Ihn Klassiefießiert ist. Sollte einer von den Verheirateten kein Zegen stehen sollen, so soll er nur das recht haben, es an einem Verheirateten zu geben, nich verheiratete sollen kein Zegen stehen.
§6. Ein Vorschteher würd hiermit, Namens der Gemeinde, befollmachtigt, nebst noch Zwei Mitglieder, die Classivisierung vorzunemen, für aufrechterhaltung, der benannten Vereinbarung, ebenso für Beitreibung sämtlicher Klassievißierten Gelder und soll der Vorschteher gefugt sein, diese Gelder, wenn dieselbe im Wege der güte nicht zu kriegen sind, dieselbe gerichtlich zu verfollgen für Kosten der Gemeinde.
§7. Im fall der Vorschteher Ez. Heß nicht zu Hause sein sollte, so stellen wir als Stellvertreter, den Herz Wolff.
§8. Kleine Ausgaben soll der Vorschteher ohne dieselbe Namhaft zu machen allein ausgeben können, bei größere Ausgaben hinngegen sollen die beiden Gewählten herzugezogen werden.
§9. Der Vorschteher Ez. Heß, Aczebtierte vorstehende Vereinbarung und Verpflichtet sich, über Einname und Ausgabe Rechnung abzulegen und zum Vorteil der Gemeinde bestens zu sorgen. Nach geschehener Vorlesung, und allerseitiege genehmiegung, ist diese Vereinbarung unterschrieben.

Dorsten den 14.ten April 1844, Ez. Heß Vorschteher, S. N. Eisendrath, Jacob Levi, Herz Wolff, Salman Michel, David Levi, Jonas Philipp, Salman Meier, Isac Moses

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