Liber statutorum

Ältestes Rechtsbuch der Stadt regelte das öffentliche Leben

Das „liber statutorum oppidi Dursten“ ist das Statutenbuch der Stadt Dorsten. Das durch Kriegseinwirkung stark gelittene und nur noch fragmentarisch erhaltene Werk ist ein Buch in länglichem Folioformat. Es beginnt mit den Worten „Anno Die millesimo quadrigentesimo tricesimo secundo“ (Im Jahre des Herrn 1432).

Blatt aus der Gesetzessammlung

Blatt aus der Gesetzessammlung

Es ist das älteste Rechtsdenkmal der Stadt. Weil erst seit dem 17. Jahrhundert eine Trennung von Recht und Verwaltung bekannt war, enthält das Werk außer Rechtssätzen auch Verwaltungsvorschriften, Muster wichtiger Kaufverträge, Verzeichnisse von Liegenschaften usw. Den Hauptinhalt bilden jedoch die im Laufe der Zeit festgestellten „Willküren“ oder „Statuten“. Sie sind in niederdeutscher Sprache, unbekümmert um Systematik, abgefasst. Ein wesentlicher Teil der Statuten behandelt die Verfassung. Das Verhalten der Bürger und ihre Pflichten sind eingehend geregelt. Sprache und Art des Statutenbuches macht ein Auszug der nachstehenden Bestimmung über die Sühnen bei Beleidigungen deutlich:

„Vortmer, Wey van unzen Borgheren oft myt uns wonachtlich den Anderen versprecket myt lesterlyken worden, oft myt schentliken Reden, Dey den anderen an zünd lyff oft zun ere ghaen, by namen Deyff, Morder, Verreder, Felscher, Huerkynd, oft des ghelikes wanner hey dar umme angesproken wird, des sal hey entkennen oft myt zünen eden versaken.“ Das heißt: „Ferner, wer von unseren Bürgern oder mit uns Ansässigen den anderen verhöhnt mit lästerlichen Worten oder mit schändlichen Reden, die den anderen an seinen Leib oder seine Ehre gehen, mit Ausdrücken wie Dieb, Mörder, Verräter, Fälscher, Hurenkind oder dergleichen wenn er dieserhalb zur Rechenschaft gezogen wird, so soll er das zugeben oder mit seinem Eide in Abrede stellen.“

Ein weiteres altes Dokument der Stadt, das im letzten Krieg stark zerstörte „Bürgerbuch“ aus dem Jahre 1414, wird restauriert. Ende 2011 stellte die „Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ aus einem Sonderprogramm Finanzmittel zur Restaurierung zur Verfügung, damit es erhalten bleibt und für die Forschung wieder nutzbar und lesbar ist (siehe Bürgerbuch).


Quellen:
Paul Fieges Übertragungen in den HKn 1971-1981. – Dr. Ludwig Tewes „Die Stadt Dorsten im Spätmittelalter“ in VK 1986.

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