Fahrrad in die Wohnung nehmen? Kein „vertragswidriger Gebrauch“
Eine Leserin der Ruhr-Nachrichten (Dorstener Zeitung) wollte über einen Leserbrief wissen, ob sie ihr Fahrrad in ihrer Mietwohnung aufbewahren kann. Das Redaktionsbüro Büser antwortete in der RN-Mittwochkolumne „Gut zu wissen“. Die Leserin schrieb: „Ich bin zwar schon über 60. Ich folge dem E-Bike-Trend jedoch (noch) nicht und fahre Rennrad. Das bewahre ich in meiner Mietwohnung auf. Ist das rechtlich okay?“ Das Redaktionsbüro Büser antwortete:
Die Frage, wo Mieter ihre Fahrräder aufbewahren dürfen, hat schon zahlreiche Gerichte beschäftigt. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) schätzt, dass es in der Bundesrepublik rund 72 Millionen Fahrräder gibt, die untergebracht werden müssen. Dabei stehen speziell Mieter immer wieder vor Problemen. So hat es das Amtsgericht in der „Fahrradstadt“ Münster einer Mieterin erlaubt, ihr Rennrad im eigenen Keller aufzubewahren. Das Gericht teilte die Angst der Frau vor einem Diebstahl aus dem Gemeinschaftskeller (AZ: 7 C 127/93). Auch das Amtsgericht Hamburg-Altona sah in der Aufbewahrung in der Wohnung keinen „vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache“ – gerade in Großstädten sei das üblich (AZ: 318c C 1/19). Anders das Landgericht München I. Weil es dort zu Verschmutzungen und Beschädigungen im Treppenhaus kam, durfte der Transport untersagt werden (AZ: 36 S 3100/17).
Quelle: RN (DZ) vom 22. März 2025