Das 1929 errichtete Gebäude steht heute unter Denkmalschutz
Das heutige Amtsgericht am Alten Postweg wurde 1929 eröffnet und im März 1945 durch Bomben erheblich beschädigt. 1947/48 wurde das unter Denkmalschutz stehende Gebäude im alten Stil wieder aufgebaut. Das Amtsgericht ist erstinstanzliches Gericht in Zivil-, Familien- und Strafsachen. Für Mahnverfahren ist das Amtsgericht (zentrales Mahngericht) ausschließlich zuständig. In Zivilsachen, also bei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Privatpersonen, ist es insbesondere zuständig für Ansprüche bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro, Wohnungsstreitigkeiten (§ 23 GVG), Kindschafts- und Unterhaltssachen (§ 23a GVG) sowie Familiensachen (§ 23b GVG). In Strafsachen erstreckt sich die Zuständigkeit auf die in § 24 GVG angeführten Tatbestände.
Ein Blick in das Jahr 1970: Am Dorstener Amtsgericht gab es 1247 Zivilprozesse (Vorjahr 1300), 3340 Zwangsvollstreckungen (Vorjahr 3400), 580 Strafbefehle (380), 286 Anklagen vor den Einzelstrafrichter (207), 250 Bußgeldverfahren (211), 155 Schöffen- und Jugendschöffengerichtsverhandlungen (119). Insgesamt wurden 71 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafen verhängt (1969: 51 Jahre/4 Monate). 1971 waren es 75 Jahre, 1972 schon 104 Jahre und 1975 rund 30 Jahre mehr, nämlich 135 Jahre.
Das Amtsgericht wird auch als Vollstreckungsgericht, in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht tätig. Ferner werden beim Amtsgericht das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt. Es ist daher Registergericht. Das Grundbuchamt gehört mit einer Ausnahme (Baden-Württemberg) auch zur Zuständigkeit des Amtsgerichtes. Die öffentlichen Register und das Grundbuch werden nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführt. Teilweise werden Zuständigkeiten bei einzelnen Amtsgerichten konzentriert. Im Instanzenzug dem Amtsgericht übergeordnete Gerichte sind (je nach Gegenstand verschieden) das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof. Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte kann in der Regel ein Rechtsmittel beim Landgericht einlegt werden. In Familien- und Kindschaftssachen ist das Oberlandesgericht die zweite Instanz.
Quelle:
Website Justiz NRW