Rechtswesen I (Essay)

Vom Freistuhl zum preußischen Landrecht

Von Wolf Stegemann – Schon Karl der Große hatte neben den Gau- oder Gogerichten große Freigerichte eingerichtet, die mehrere Jahrhunderte bestanden haben. In der Herrlichkeit Lembeck gab es solche Frei- oder Femgerichte in Erle und Wulfen-Deuten. Zeuge einer über 1000-jährigen Vergangenheit ist die Erler Femeiche, die schon in heidnischer Zeit eine Opferstätte gewesen sein dürfte. Nach Einführung des Christentums blieb sie Stätte für Kulthandlungen wie auch für Rechtspflege. Nachweislich war die Femeiche bei „ten Hassenkamp by Erler“ ein Freistuhl mit Prozessen. Auch in Polsum gab es einen Freistuhl, der 1293 von dem Knappen Huco de Ringerlinctorpe bekleidet wurde. 1659 verlor das Polsumer Gericht seine Eigenständigkeit. Mit Buer wurde es Dorsten überwiesen.

Über 1.000 Jahre alte Femeiche in Erle

Neueste Forschung: Die Femeiche in Erle ist über 1.600 Jahre alt

Das Verfahren vor den Femgerichten

Die Femgerichte (auch Vem…) waren Freigerichte, heimliche Gerichte, Stuhl- und Stillgerichte, die besonders im 14. und 15. Jahrhundert in Westfalen in hoher Blüte standen und die vom Kaiser mit dem Blutbann beliehen worden waren. Das heißt, sie konnten in Kaisers Namen über Verbrechen zu Gericht sitzen, die mit der Todesstrafe belegt waren. An den Sitzungen konnten nur die Freischöffen teilnehmen. Die Zahl der Schöffen war besonders in der Mitte des 14. Jahrhunderts sehr groß. Überall in den deutschen Gauen gab es Freischöffen, u. a. auch Kaiser Sigismund, die den Femgerichten angehörten. In die Feme, wörtlich Bund, konnten alle freien, ehelich geborenen und unbescholtenen Männer als Freischöffen eintreten.

Todesstrafen konnten nur vom Gericht der Feme ausgesprochen werden

Feme-Gericht Soest, 15. Jahhundert

Feme-Gericht Soest, 15. Jahhundert

Die Malstätte, auch Freistuhl genannt, war meist ein Hügel. Der Inhaber des Freistuhls hieß Stuhlherr. Unter ihm standen mehrere Freigrafen, die aus der Mitte der Freischöffen von Stuhlherrn auf Lebenszeit erwählt wurden. Oberstuhlherr und Vertreter des Kaisers war der Erzbischof von Köln als Herzog von Westfalen. Die Aufnahme in den Kreis der Freischöffen erfolgte vor einem Freistuhl auf roter Erde mit bestimmten Zeremonien. Auf der untersten Stufe der „Wissenden“ standen die Freifronen oder Fronboten, die die Aufträge der Freigrafen zu vollziehen hatten. Als Kläger durfte bei dem zum Teil „offenbaren oder heimlichen Ding“ nur der Freischöffe auftreten. Zuerst wurde untersucht, ob die Anklage, „femdroge“ genannt, überhaupt vor die Feme gehörte, d. h., ob sie sich auf ein Verbrechen beziehe, das die Todesstrafe verdiente. Wenn der geladene Beklagte erschien und seine Schuld eingestand, dann wurde ohne Verhandlung sofort das Urteil gesprochen und der Verurteilte am nächsten Baum aufgeknüpft. Wenn er die Verfehlung abstritt, wurde mit einem Beweisverfahren begonnen, wobei niemals die Folter angewendet wurde. Erschien der Kläger nicht, dann wurde der Beklagte ohne weiteres freigesprochen. Kam der Angeklagte nicht, so galt er als verfemt und wurde für vogelfrei erklärt. Daraufhin wurde ihm das Urteil zugestellt und alle Freischöffen hatten die Pflicht, dem Kläger bei der Vollstreckung des Urteils behilflich zu sein. Das Urteil wurde meistens geheim gehalten. Fasste man den Täter in flagranti, so wurde ihm der Prozess sofort gemacht. Abgeurteilt wurde in der Hauptsache Mord, Raub, Diebstahl und auch Meineid. Neben den dann Gehenkten steckten die Schöffen ihren Dolch in dier Erde, der die Zeichen S. S. G. G. (Strick, Stein, Gras, Grün) trug, – die geheime Losung der Freischöffen.

Ausartung des Gerichts der Freigrafen in Westfalen und im Rheinland

1995 nachempfundener Freistuhl Deuten

1995 nachempfundener Freistuhl in Deuten

Das Land Westfalen erhielt durch die Femgerichte eine große Bedeutung in Deutschland, da auch Fälle abgeurteilt wurden, die außerhalb Westfalens begangen wurden. Arnsberg, die Hauptstadt des kölnischen Westfalens zur damaligen Zeit, war der regelmäßige Sitz der Freigrafenkapitel unter dem Vorsitz der Herzöge von Westfalen. Besonders Erzbischof Dietrich II. hatte sich alle Mühe gegeben, von Sigismund die Statthalterschaft über alle heimlichen Gerichte zu bekommen. Die Freigrafen glaubten, die höchste Gerichtsbarkeit in den deutschen Ländern zu sein, dem sogar der Kaiser unterstellt sei. Das führte zu Ausartungen, denen die Feme schließlich selbst zum Opfer fiel. Allerdings war ihr formelles Ende erst mit dem Untergang des Heiligen Römischen Reiches (deutscher Nation) 1806 feststellbar.

Femgerichte in der Herrlichkeit

Auch in der Herrlichkeit Lembeck haben Freistühle bestanden. In dem Lindnerschen Buch „Die Veme“ wird in dem Kapitel über Freigrafschaft Heiden folgendes aufgeführt: Unter dem Freistuhl derer von Heiden haben Gerichtsstühle in Schermbeck, Emmelkamp und Wulfen bestanden. 1335 hat Menzo von Heiden die Freigrafschaft Heiden und seine Gerichtsstühle von Schermbeck, Erle, Raesfeld, Wulfen und Hervest dem Dietrich von Kleve für 100 Mark versetzt. Das Pfandverhältnis hat anscheinend nicht lange gedauert, denn schon 1663 war der Freistuhl von Erle wieder im Besitz der Herren von Heiden. Fast die gesamte Freigrafschaft in den Kirchspielen Lembeck, Schermbeck, Raesfeld, Erle, Wulfen und Hervest wurde 1374 an den Ritter von Raesfeld verkauft. Es lagen hier die Stühle „Zum Assenkamp“ (oder Hassenkamp) bei Erle, wohl derselbe, der 1441 bei der Kirche erwähnt wird, ein Revers von 1493 nennt auch Deuten als Malstätte. Auch Reken hat einen Freistuhl gehabt. Die über 1.600 Jahre alte Femeiche in Erle, eines der seltenen Naturdenkmale im weiten Umkreis, ist wahrscheinlich auch Sitz des Erler Freistuhls gewesen. Weiterhin sollen nach Lindner auch in Lasthausen (Lembeck) und Wenge (Hervest) Freistühle bestanden haben.

Herrlichkeit Lembeck

Aus dem Gerichtsbuch

Aus dem Gerichtsbuch

Die Herrlichkeit Lembeck unterstand infolge ihrer Zugehörigkeit dem alten sächsischen Gau auf’m Braem (Braam), dessen Sitz in Borken war. 1350 kam der Gau mit der Gerichtsbarkeit an die Bischöfe von Münster, die verschiedene Familien mit der Gerichtsbarkeit belehnten. Schon 1435 gehörte die Herrlichkeit Lembeck nicht mehr zum Borkener Gogericht, sondern bildete unter der Oberherrschaft des Hochstifts Münster einen besonderen Jurisdiktionsbezirk, an dessen Spitze die Herren von Lembeck standen. Mit der Festigung ihrer Herrschaft haben die Herren von Lembeck sich neben der Gogerichtsbarkeit die Hofes- und Marken- oder Holzgerichtsbarkeit erworben, die ursprünglich die Besitzer der Haupthöfe über die benachbarten Höfe, die so genannten Hofesgemeinden innehatten. So entstand in Lembeck eine Art gehobene Gerichtsbarkeit, dessen Bezirk dann Herrlichkeit Lembeck genannt wurde und dieser Begriff auch heute noch als Bezeichnung der Region üblich ist. Als in der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts die Herrlichkeit Lembeck zum Amt Ahaus kam, ließ das Haus Lembeck sein Go- und Patrimonialgericht durch einen von ihm ernannten Richter verwalten.

Wasserprobe bei Frauen in der Gräfte von Schloss Lembeck

Wasserprobe

Wasserprobe vor den Hexenprozessen

Bei den im 16./17. Jahrhundert stattgefundenen Hexenprozessen wurden in den Gräften von Schloss Lembeck die Wasserproben vollzogen und im Schloss selbst Gericht gehalten. Im Keller waren die Verliese (Deifskeller = Teufelskeller) untergebracht und der heutige Schlaunsche Festsaal war vorher Gerichtsstube. Belegt ist für Lembeck auch der so genannte „Spanische Mantel“. Es war ein Kasten in Form einer zweigeteilten, großen hölzernen Tonne, die oben eine Öffnung für den Kopf hatte und die Füße des Delinquenten berührten gerade noch den Boden. So musste er in der Tonne verbringen, vielleicht Stunden oder Tage. Bei der Säkularisation 1803 fiel das Amt Ahaus zugleich mit dem Amt Bocholt an die fürstlichen Häuser Salm-Salm und Salm-Kyrburg, die diese bis dahin zum Hochstift Münster gehörenden Bezirke als souveränes Fürstentum verwalteten. In der Herrlichkeit Lembeck blieb indes das Patrimonialgericht des Hauses Lembeck als selbstständiges Gericht und lehnrühriges Recht bestehen, das seinen Sitz im Schloss hatte (siehe Gerichtsbarkeit in der Herrlichkeit Lembeck).

Friedensrichter sprachen in der französischen Zeit Recht

Hans-Joseph Reischel

Friedensrichter Hans-Joseph Reischel, Lembeck

1811 wurde das Fürstentum Salm-Salm und mit ihm die Herrlichkeit Lembeck sowie Dorsten durch Frankreich annektiert und das in Lembeck ansässige Patrimonialgericht aufgehoben. Die Herrlichkeit Lembeck wurde dem Friedensgericht Haltern unterstellt, die höhere Instanz befand sich in Münster. 1812 teilte die französische Regierung die Herrlichkeit in zwei Mairien (Lembeck und Altschermbeck). Die Mairie Lembeck verblieb beim Arrondissement Haltern und damit beim dortigen Friedensgericht, die Mairie Altschermbeck kam zum Arrondissement Ringenberg, Kanton Rees, so dass für Altschermbeck und seine Gemeinde Rhade, Erle und Holsterhausen das Friedensgericht Ringenberg zuständig war. Der Friedensrichter war zuständig für alle persönlichen und Mobiliarsachen bis zum Wert von 100 französischen Franken, die Aufgaben der Feldpolizei, Streitigkeiten über Reparaturen an Häusern und Pachthöfen zwischen Eigentümern und Mietern, Gesindesachen und Zollsachen. Allerdings war die Wirksamkeit dieser französischen Gerichte ohne große Effizienz und Dauer. Bürger beanspruchten die fremde Gesetzgebung kaum, weil sie Angst vor der fremden Herrschaft hatten und somit keine Eingriffe der Obrigkeit in Streitsachen mit Nachbarn haben wollten. Daher wurden in französischer Zeit viele Streitigkeiten unter sich geregelt.

Danach galt das preußische Landrecht

1815 wurde die Herrlichkeit preußisch. Es galt das preußische Landrecht. Gerichtsmäßig waren Dorsten und die Herrlichkeit von 1815 bis 1831 dem Land- und Stadtgerichtsbezirk Haltern sowie der Oberlandesgerichtskommission Münster zugeordnet. Das Oberlandesgericht Münster bildete den Appellationshof. Nach Aufhebung des Land- und Stadtgerichts Haltern im Jahre 1831 kam die Herrlichkeit zum Gerichtsbezirk des Land- und Stadtgerichts Dorsten, an dessen Stelle 1849 eine Gerichtsdeputation und 1851 das Kreisgericht Dorsten trat.

Bis 1817 dem Oberlandesgericht Kleve zugeordnet, danach Münster

Im Gerichtsbereich, zu dem Dorsten gehörte, wurde 1815 das Königliche Stadt- und Landgericht installiert. Neben der Stadt Dorsten umfasste der Gerichtssprengel das Kirchspiel Dorsten, die Gemeinden Hamm, Marl, Polsum, Westerholt, Buer (ohne Resse und Surresse), Horst, Gladbeck, Osterfeld, Bottrop und Kirchhellen. Das Personal bestand aus dem Land- und Stadtrichter Josephus Ludowicus Surmann, aus den beiden Assessoren Jungeblodt und von Wieck, den beiden Actuarien Reckmann und Peus, dem Rendanten Schlüter und den beiden Kanzlisten Wolfzahl und Humberdink sowie drei Gerichtsboten. Anfänglich war dieses Gericht dem Oberlandesgericht Kleve untergeordnet, kam aber 1817 zu Münster, weil das Vest Recklinghausen zum Regierungsbezirk Münster überging.

Neues Gerichtsgebäude mit „Gefängnißlocale“ in der Lippestraße

1817 starb Land- und Stadtrichter Surmann. Sein Nachfolger wurde Michael Hulskötter, der 1828 starb. Ihm folgte der Gerichts-Dirigent Evelt als Gerichtsdirektor. Im Jahre 1831 kamen Haltern und die Bürgermeisterei Lembeck zum Dorstener Gerichtsbezirk, was einen dritten Gerichtsassessor nötig machte, vier Jahre später sogar eine 4. Assessorenstelle und weitere zwei Botenstellen eingerichtet wurden. 1828 bekam das Gericht durch Ankauf des Buschschen Hauses in der Lippestraße (später in der NS-Zeit das „Braune Haus“). Mit Kosten in Höhe von 4683 Thalern musste es völlig umgebaut werden. Im Hofraum wurde eine Botenwohnung und „Gefängnißlocale“ eingerichtet. Die Stadt Dorsten gab dafür dem Justiz-Baufonds ein Darlehen in Höhe von 3000 Talern, was der Stadt jährlich 100 Taler an Zinsen einbrachte. Am 18. Oktober 1828 konnte das Gerichtsgebäude feierlich eröffnet werden.

Dem Gerichtsschreiber Peus 1540 Taler und Pretiosen gestohlen

In der Chronik der „Bürgermeisterey Dorsten“ wird ein erhebliches Verbrechen „bemerkt, dass in der Nacht vom 14./17. Novbr 1830 dem Actuar Peus aus seiner Wohnung eine Kiste mit circa 1540 Thalern Geld. Und mit Pretiosen von circa 35 Rt Werth entwendet wurde. Auffallender Luxus und bedeutende Geldverschwendung (Hauskauf) führten ein Jahr später auf die Spur der Thäter, und wurde nach erfolgtem Einverständnisse das Objekt des Diebstahls mit Verlust von circa 350 Thalern wieder entdeckt. Die Haupttäterinn, eine ehemalige Magd im Peusschen Hause starb im Zuchthaus zu Münster.“


Quellen/Literatur: Stadt Dorsten (Hg.) „Dorsten“, Dorsten 1975. – Dr. Kubisch, Kuckelmann in „Festschrift zur Einweihung des neuen Amtsgerichtsgebäudes in Dorsten“, Dorsten 1929. – Prof. Dr. Julius Evelt „Beiträge zur Geschichte der Stadt Dorsten und ihrer Nachbarschaft“ in „Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskinde Westfalens“, Münster, 1863/64, 1866. – Rüdiger Winter „So alt wie die Stadt ist auch das gewachsene Recht“ in Festschrift 500 Jahre Dorstener Altstadtschützen, Dorsten 1987. – Bistumslexikon Münster online.

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