Ordnungsverordnung

Das Durchwühlen von öffentlichen Papierkörben ist ab 1984 verboten

Pfandflaschensuche

Ordnungsverfügung: Durchwühlen der Abfallbehälter verboten

Um Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung in die Stadt zu bringen, verabschiedete der Rat im Mai 1984 nach vielen Anläufen und langem politischen Hickhack die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Dorsten“. Es war ein „nicht durchdachtes“ Paragrafengemisch mit den Themen Mittagsruhe, Hundekot, Betteln, Hausnummerierung und anderem, meinten die dieses Werk ablehnenden „Nordlichter“ der SPD und die FDP-Fraktion. Mit der Mehrheit von CDU und großem Teil der SPD wurde die Verordnung schließlich verabschiedet. Sie war vom Regierungspräsidenten Münster eingefordert worden, der sich in Details auch Mitspracherecht vorbehalten hatte, beispielsweise bei der Frage, wann und wie Bauern ihre Felder mit stinkender Gülle düngen durften. Die „Ordnungsbehördliche Verordnung“ definiert zuerst, was Straßen und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind. Dann steht in § 3, dass das Verunreinigen von Anlagen untersagt ist und keine Autos gewaschen werden dürfen. Auch dürfen Straßenpapierkörbe nicht mehr durchwühlt werden. Ein solches Verbot machte damals in amerikanischen Städten bereits Furore: Es musste in den USA wieder aufgehoben werden, weil man sonst einer breiten Bevölkerungsschicht die Ernährungsgrundlage genommen hätte. Gegenwärtig ist in Dorsten immer häufiger zu beobachten, wie Menschen Papierkörbe nach Flaschenpfandgut durchwühlen.

Hundehaufen sind sofort zu entfernen

Weiterhin steht in der Ordnungsverfügung der Stadt, dass derjenige, der kommerzielles oder parteipolitisches Werbematerial verteilt, das Weggeworfene unverzüglich wieder einsammeln muss. Dorstener Hundefreunde müssen dafür sorgen, dass Hundehaufen ihrer Vierbeiner sofort beseitigt werden und sie an Kinderspielplätzen besonders darauf zu achten haben. In Wohngebieten dürfen „gefährliche Tiere wildlebender Arten“ nicht gehalten werden – ausgenommen sind Zirkusveranstaltungen. Aber auch das Verhalten der Dorstener ist definiert. Sie dürfen sich nach der Verfügung nur noch so verhalten, dass sie andere Personen nicht mehr als vermeidbar behindern oder belästigen, sei es durch Lärm, Alkoholgenuss oder Betteln. Ohne Erlaubnis dürfen Dorstener nicht in Anlagen lagern oder nächtigen, und schon gar nicht „Einrichtungsgegenstände jeder Art beschädigen oder entfernen“. Kinderspielplätze dürfen nicht mit Fahrrädern und anderen Fahrzeugen befahren und die aufgestellten Spielgeräte nur von Kindern unter 14 Jahren benutzt werden. Schließlich muss jeder Hauseigentümer oder Nutzungsberechtigte die ihm zugeteilte Hausnummer auch anbringen. Die Stelle ist vorgeschrieben: „unmittelbar neben dem Hauseingang“. Liegt dieser nicht zur Straßenseite, ist die Nummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung anzubringen.

Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr

Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens (außer vom 31. Dezember bis 1. Januar). Von 13 bis 15 Uhr gilt die Mittagsruhe, in der jegliche Art von Lärmbelästigung verboten ist: wie der Einsatz von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren und sonstigen motorgetriebenen Gartenmaschinen, das Ausklopfen von Gegenständen, Holzhacken, Hämmern, Sägen, Schleifen, Bohren und Fräsen. Jauche, Gülle und andere flüssige oder feste Düngstoffe dürfen auf Wiesen, Weiden und Feldern nur bei Regen ausgetragen und müssen sogleich in die Äcker eingearbeitet werden. Wer gegen diese Verbote und Gebote vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, kann mit einer Geldbuße belegt werden.

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