Einquartierungen I (Essay)

Die Stadt Dorsten war stets ein begehrtes Objekt der Soldaten

Leben im Dreißigjährigen Krieg

Leben im Dreißigjährigen Krieg

Von Wolf Stegemann – Unter Einquartierung versteht man die Aufnahme von Militärpersonen in zivile Wohnbereiche. Diesen jahrhundertealten Brauch gibt es auch heute noch. In der Bundesrepublik Deutschland regelt im Verteidigungsfall das Bundesleistungsgesetz die Einquartierung und deren Vergütung. In Deutschland waren Einquartierungen von Soldaten wegen der doppelten Staatshoheit des Kaisers und Reichs und der Landesherren, sowie durch die besonderen Pflichten der Reichsstädte gegenüber dem Kaiser sehr verwickelt. Wegen der strategisch wichtigen Lage am Übergang an der Lippe war Dorsten stets mit kriegerischen und friedlichen Einquartierungen belastet. Im Dreißigjährigen Krieg benutzte der kaiserliche Generalissimus Wallenstein Requisitionen, um sein Heer nicht nur auf Kosten der feindlichen Länder durchzubringen, sondern auch auf Kosten befreundeter Länder des Kaisers. Beschwerden wurden im Prager Frieden von 1635, im Westfälischen Frieden von 1648 und in der Wahlkapitulation von 1658 verhandelt und Belastungen der reichsständischen Länder beendet.

Für einen Feldwebel bekam man bestenfalls 24,60 Mark im Wintermonat

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Einquartierungsliste 1878

Während des Siebenjährigen Krieges kam das Einquartierungswesen erneut auf. Wichtiger wurde es jedoch, als durch die Koalitionen gegen Frankreich französische Heere nach und nach alle deutschen Länder überschwemmten und von diesen, in feindlichen wie in verbündeten Staaten, ihren vollständigen Unterhalt und zuweilen noch mehr verlangten. Man hatte sich daran gewöhnt, die Einquartierung als eine auf den Wohnhäusern ruhende Reallast anzusehen, und blieb diesem Grundsatz auch treu, als zu jenen einfachen Leistungen noch die kostspielige Verpflegung fremder Soldaten hinzukam. Im Deutschen Reich schließlich waren die meisten Truppen kaserniert, eine Einquartierung für diese war nicht notwendig. Wo stehende Truppen nicht kaserniert waren, wurden sie mietweise auf Staatskosten untergebracht, aber nicht zum Nachteil des Einzelnen einquartiert. Die Höhe der Entschädigung richtete sich nach dem Reichsgesetz vom 3. August 1878 nach Rangklassen der Einquartierten (Offiziere, Feldwebel, Gemeine) und nach absteigenden Klassen der Ortschaften (Berlin und fünf andere Klassen). Beispielsweise kostete die Einquartierung eines Generals im Wintermonat 127,80 Mark, im Sommermonat 91,20 Mark, in einem Ort der 5. Klasse 57,90 Mark und 41,10 Mark; für einen Feldwebel 24,60 Mark und 17,40 Mark oder 10,20 Mark und 7,50 Mark. Für jeden einzelnen Ort war festgelegt, zu welcher Klasse er gehörte. Alle fünf Jahre fand dazu eine Revision statt.

Wohnraum, Licht und Feuer für Soldaten

Die Einquartierung bestand nach den älteren Rechtsgepflogenheiten nur in dem Hergeben der Wohnung und der Teilnahme der gemeinen Soldaten an Licht und Feuerung des Haushalts. Quartiermacher (Fouriere) gingen ihrem Truppenteil gewöhnlich einen Tagesmarsch voraus, um mit den Ortsbehörden die Unterbringung der Truppen zu regeln und die Quartiere auf Tauglichkeit zu prüfen. Die einrückenden Truppen erhielten Quartierzettel auf die einzelnen Häuser und wurden entweder von den Wirten oder durch Lieferung von Lebensmitteln durch den Truppenteil verpflegt. Das abgekürzte Verfahren bestand im Überweisen von Ortsabschnitten an einzelne Truppenteile und von Straßen und Häusern an deren einzelne Abteilungen.

Der Umfang der zu fordernden Quartierleistungen wurde durch so genannte Einquartierungskataster bestimmt, die alle zur Einquartierung benutzbaren Gebäude mit Angabe ihrer Leistungsfähigkeit enthalten und von dem Gemeindevorstand oder von einer unterstützenden Einrichtung (Servisdeputation) aufgestellt, dann öffentlich ausgelegt und nach Erledigung der Reklamation festgestellt wurden. In Friedenszeiten waren Einquartierungen notwendig, wenn Manöver abgehalten wurden.

Rechtsstreitigkeiten um die Bezahlung der Einquartierungen

Die Verpflegung von fremden und eigenen Truppen gehörte zu den großen amtlichen  Geldausgaben der Gemeinden und Städte. Dazu gehörte die Bezahlung von Lieferungen der Bauern und Bürger, die Einquartierungs- und Verpflegungskosten von Soldaten und Pferden.  Dabei kam es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Bürgermeistern und den Einquartierten. 1682 beschwerte sich ein Hauptmann Klepper bei der Regierung in Ahaus, weil er und seine 39 Soldaten, die in Lembeck, Ostendorf und Raesfeld untergebracht waren, nicht genügend versorgt wurden, da sich die Patrimonialherrschaft (Schlossherren Lembeck) auf alte Rechte berief. Die fürstbischöfliche Regierung schickte eine reitende Kompanie nach Schloss Lembeck, die solange dort untergebracht war, bis der Schlossherr die ausstehenden Verbindlichkeiten erfüllt hatte. Im Jahre 1715 wiederholte sich ein solcher Vorgang, als die Gemeinden Lembeck, Raesfeld und Ostendorf für Militärverpflegung und Lieferung 677 Reichtaler zahlen sollten, es aber nicht taten, weil ihre Herrschaft gegen den Willen den Landesherrn nicht wollte. Bevor der Bischof seine Soldaten zur Exekution schickte, beschwerten sich sämtliche Vorsteher beim Reichskammergericht Speyer, was den Bischof nicht davon abhielt, dennoch Reiter in die Ämter zu schicken, um das ausstehende Geld einzufordern. Noch 1740 war die Appellation in Speyer nicht entschieden.

Bauernhof in Holsterhausen

1942 in einem Bauernhof in Holsterhausen einquartiert

Zweiter Weltkrieg

Kurz vor dem Zweiten Weltkrieg wurde Dorsten Militär-Standort mit vielen Einquartierungen, die im Laufe des Krieges zunahmen: Im Franziskanerkloster wurde eine Leitstelle eingerichtet, in Schulen lagen Soldaten, die auf ihren Fronteinsatz warteten und auf den Bauernhöfen waren ebenfalls Soldaten einquartiert.


Quelle:
Brunnsche Chronik der Herrlichkeit Lembeck bis 1880, hg. vom Heimatverein Wulfen, 1988. – Wolf Stegemann in “Holsterhausen unterm Hakenkreuz”, 2008.

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