Einbürgerung I (Essay)

Über den Rechtsstatus beim Erwerb der Staatsbürgerschaft

Einbürgerungsfeier

In Dorsten werden jährlich rund 60 Menschen eingebürgert, manchmal dauert es jahrelang

Von Wolf Stegemann – Vorbemerkung: In Deutschland lebende Ausländer/innen können sich seit 2024 in kürzerer Zeit einbürgern lassen. Mit der Mehrheit von 383 Stimmen beschloss der Bundestag am 19. Januar 2024 in Berlin eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechts. Einbürgerungen sind damit schon nach fünf Jahren statt bislang acht Jahren möglich, beim Nachweis besonderer Integrationsleistungen wie Sprachkenntnissen nach drei statt bislang sechs Jahren. Weitere Erleichterungen gibt es für die Generation der sogenannten Gastarbeiter. Für Menschen, die Sozialleistungen  beziehen, werden die Regeln dagegen verschärft; für Kranke, Behinderte oder Alleinerziehende soll es Härtefallregelungen geben, aber keinen Rechtsanspruch. Mit der Neuregelung entfällt künftig auch die Pflicht, bei einer Einbürgerung die ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufzugeben. Die stößt bei den Unions-Parteien CDU und CSU auf Kritik. Auch die AfD lehnte die Reform ab.

Die meisten Ausländer wurden nach acht Jahren in Deutschland Deutsche

Wie das Statistische Bundesamt in Wiesbaden berichtete, wurden 2011 knapp 106.900 Ausländer eingebürgert. Das waren 5.300 mehr als im Jahr zuvor, aber nur knapp 2,3 Prozent aller Einbürgerungsberechtigten. Seit Mitte der 1990er-Jahre war es mit den Zahlen deutlich bergab gegangen. Diesen Trend hatte auch das neue Staatsangehörigkeitsrecht, das seit dem Jahr 2000 gilt, nicht dauerhaft umkehren können. Seither dürfen unbescholtene Ausländer mit gesichertem Einkommen nach acht statt bisher 15 Jahren die Einbürgerung beantragen. 2008 wurde mit rund 94.500 ein Tiefpunkt erreicht. Seitdem ist die Ziffer wieder leicht und stetig gestiegen, im vergangenen Jahr und nach absoluten Zahlen am meisten in Baden-Württemberg, in Berlin und in Nordrhein-Westfalen. Die meisten eingebürgerten Ausländer durften im vergangenen Jahr Deutsche werden, weil sie seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebten (78.700). An zweiter Stelle standen die Miteinbürgerungen von Ehegatten und Kindern (10.800). Tausende ließen sich auch wegen des deutschen Partners einbürgern (rund 7.000).

26 Prozent weniger Einbürgerungen in Dorsten – dünne Personaldecke

Die Zahl der Einbürgerungen ist in Dorsten stark zurückgegangen. Nur 39 Ausländer wurden 2016 Deutsche. Ein Jahr zuvor waren es noch 53, im Jahr 2000 sogar 174. Laut Landesstatistik lag der Rückgang in Dorsten gegenüber 2015 bei 26 Prozent. Im Landesdurchschnitt gab es ein Plus von 1,2 Prozent. Stadtsprecherin Lisa Bauckhorn begründete den starken Rückgang in Dorsten in der Lokalzeitung: „Auf der einen Seite sind viele der Fall-Prüfungen komplex gewesen. Auf der anderen Seite ist die Personaldecke im zuständigen Amt so dünn, dass keine Mitarbeiter aus anderen Abteilungen in die Einbürgerungsbehörde abgeordnet werden können.“ Bis Mitte 2017 lagen der Stadt 14 Anträge zur Bearbeitung vor, von denen vier erfolgreich entschieden werden konnten. Zudem gibt es einen Bearbeitungsstau von 50 Fällen aus dem Jahr 2016 und aus 2015 gibt es weiter 22 Fälle, die bearbeitet und entschieden werden müssen. Es gibt auch einen Altfall, den die Stadt seit über zwei Jahrzehnten immer wieder aufschiebt, weil angeblich die Herkunft der Frau nicht nachweisbar sei, ob Türkin oder Kurdin aus dem Libanon. Die Frau ist verheiratet, hat eine große Familie mit türkischen Wurzeln, die mittlerweile alle die deutsche Staatsangehörigkeit haben, nur der schon über 70 Jahre alten Mutter wird sie im Rathaus bislang verwehrt. In den allermeisten Fällen sind es Türken, welche die deutsche Staatsangehörigkeit beantragten. Allerdings waren das 2016 nur sechs. Früher waren es schon mal mehr als 80 Türken (Stand Mai 2017).

Weniger neue Staatsbürgerschaften auch im Kreis Recklinghausen

Im Kreis Recklinghausen wollen immer weniger Ausländer die Deutsche Staatsangehörigkeit. Die Zahl ist auf den niedrigsten Stand seit 2000 gefallen. Insgesamt haben nur 660 Ausländer einen deutschen Pass bekommen. Konkrete Gründe, warum die Zahl seit Jahren sinkt, gibt es nicht. Experten vermuten, dass Ausländer ihre alte Staatsangehörigkeit nicht komplett abgeben möchten. Ein Drittel aller Menschen im Kreis Recklinghausen, die einen deutschen Pass haben wollen, kommen aus der Türkei, gefolgt von Polen und Menschen aus dem Libanon. Die meisten Einbürgerungen hat es letztes Jahr in Recklinghausen und Herten gegeben – die wenigsten in Haltern: Dort hat nur einen Neubürger gegeben.

2016 und 2017: Im Kreis Recklinghausen 52 neue Staatsbürger

Ende 2016 gab es im Kreis Recklinghausen 29 neue Staatsbürger. Landrat Kay Süberkrüb überreichte ihnen Anfang 2017 die Einbürgerungsurkunden. Die neuen Staatsbürger waren zwischen zwei und 53 Jahre alt, rund die Hälfte war jünger als 30. Sie stammten aus 14 verschiedenen Herkunftsländern, darunter Ägypten, Lettland, Syrien, Türkei, Spanien und Italien. 17 von ihnen waren bereits in Deutschland geboren. Im Februar 2018 bürgerte der Landrat 23 Männer, Frauen und Kinder ein. Fünf der neuen Staatsbürger wohnten in Datteln, sechs jeweils in Haltern am See, Oer-Erkenschwick und Waltrop. Die neuen deutschen Staatsbürger waren zwischen 14 und 58 Jahre alt. Sie stammten aus insgesamt zehn verschiedenen Nationen, darunter Rumänien, Polen, Thailand, Iran, Mazedonien und Serbien. Zwölf waren im Kreis Recklinghausen geboren.

Einbürgerungszahlen gingen 2015 bundesweit zurück

Bundesweit ging die Zahl der Einbürgerungen von rund 107.000 Ausländern 2015 zurück, wie das Statistische Bundesamt mitteilte. Das waren etwas weniger als in den drei Jahren zuvor. Damit strebten nur 2,2 Prozent der Ausländer, die seit mindestens zehn Jahren in der Bundesrepublik leben und damit im Regelfall ein Recht auf Einbürgerung haben, nach der deutschen Staatsbürgerschaft. Vor allem drängt es immer weniger Türken danach, Deutsche zu werden: 2015 wurden knapp 20.000 von ihnen eingebürgert, zwölf Prozent weniger als noch im Vorjahr. Deutlich mehr Neustaatsbürger stammen aus der Ukraine. Mit 4000 Neubürgern sind sie die drittstärkste Gruppe hinter Menschen mit bislang türkischer und polnischer Staatsangehörigkeit – sowie aus Syrien, dem Irak und Afghanistan. Das Durchschnittsalter der Neubürger betrug 32 Jahre.

Einbürgerungsanträge haben sich aktuell in Dorsten verdoppelt

In Dorsten leben laut Statistik 8.590 Ausländer. Das sind 11,5 Prozent der Gesamtbevölkerung der Stadt. Ausländer sind laut Definition Menschen, die eine fremde Staatsangehörigkeit haben. Vor dem Flüchtlingszustrom 2015 strebten jährlich etwa 100 in Dorsten die deutsche Staatsbürgerschaft an. Seit dem Zustrom hat sich die Zahl der jährlichen Anträge auf Einbürgerung verdoppelt. Herkunftsländer sind meist Syrien und Afghanistan. Die erhöhten Fallzahlen ergeben sich daraus, dass es meist nicht mehr nur Einzelpersonen sind, sondern ganze Familien, die sich einbürgern lassen möchten.
Vor ihrer Einbürgerung haben die Anwärter eine Reihe von Hürden zu nehmen. Die Stadtverwaltung nennt folgende Voraussetzungen: Um einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen, ist zunächst ein Beratungsgespräch mit der Einbürgerungsbehörde erforderlich, sodass die individuelle Situation besprochen werden kann. Erst dann kann entschieden werden, welche Unterlagen für die Prüfung eines beabsichtigten Einbürgerungsantrages benötigt werden.
Je nach Herkunftsstaat und Aufenthaltsdauer wird die Einbürgerung (Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft) von Ausländern unterschiedlich geregelt. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist wegen einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen sehr kompliziert und komplex.
Wichtig sind laut Bundesinnenministerium folgende Voraussetzungen: Die Ausländer müssen seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland gelebt und ein unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung haben. Außerdem muss ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sein. Bekennen müssen sich die Anwärter auf die deutsche Staatsbürgerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Außerdem müssen sie mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau (B 1) nachweisen und ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können und sich straffrei geführt haben.

Information:
Zehntausende warten in Deutschland auf ihre Einbürgerung – es geht schleppend

In Deutschland warten mehr als 100.000 Ausländer zum Teil seit Jahren auf eine Einbürgerung. Wie eine Umfrage der Süddeutschen Zeitung unter 25 einwohnerstärksten Städten ergab, kommen die Behörden mit der Bearbeitung der Anträge nicht hinterher. Angesichts des enormen Rückstaus könnte die angekündigte Einbürgerungsoffensive der Bundesregierung deutlich schleppender umgesetzt werden als von der Bundesregierung geplant. Demnach waren Anfang 2023 in Berlin 26.000 Anträge anhängig, darunter 10.000 aus dem Jahr 2021. In Hamburg sind 18.000 Anträge in Bearbeitung, in München etwa 10,000 und in Dortmund 5000. Da die Digitalisierung der Behörden bislang stark vernachlässigt ist, will der Bund einen „digitalen Einbürgerungsantrag“ fördern. Dieser soll den Beratungsaufwand in den Ämtern reduzieren – ist bislang aber nur in wenigen Bundesländern im Einsatz (Stand: Januar 2023).

Geschichte: Römische Bürger blieben es – auch außerhalb Roms

600-einbürgerung Niedersachsen-will-sich-fuer-die-doppelte-Staatsbuergerschaft-einsetzenEine Bürgerschaft als dauerhafte Verknüpfung zwischen Staat und Person bestand bereits im antiken Griechenland. Ausdifferenziert wurde dies im Alten Rom, wo ein Römischer Bürger zu sein geradezu Voraussetzung für die Geschäfts- und Rechtsfähigkeit war und ein in sich geschlossenes Rechtssystem abgrenzte, das sich bis zum Bürgerlichen Recht entwickelte. Römische Bürger waren zur Zeit der Republik die freien Einwohner Roms, später auch die Einwohner Latiums und dann die Bewohner eines großen Teils Italiens. Ließ sich ein Römischer Bürger in einer Stadt außerhalb Italiens nieder, so blieben er und seine Nachkommen Bürger Roms. Diese Dauerhaftigkeit ist auch heute wieder das tragende Prinzip der Staatsbürgerschaft. Staatsbürgerschaft im modernen Sinne ist erst seit der Französischen Revolution durch das Aufkommen republikanischen Denkens entstanden. Der Staat wurde nicht mehr als absolutistische Monarchie verstanden, sondern als ein Personenverband von Bürgern. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde daraufhin in den meisten Staaten die Staatsbürgerschaft eingeführt und es wurden Staatsbürgerschaftsgesetze erlassen.

Blick in die Gesetze: Begriffe der Deutschen Staatsangehörigkeit

In Deutschland ist die Bezeichnung „Deutsche Staatsangehörigkeit“ gebräuchlich, weil Deutschland 1871 als einheitlicher deutscher Nationalstaat (Deutsches Reich) gegründet wurde, dessen Staatsbürger, die seit Gründung der Bundesrepublik 1949 Bundesbürger heißen, mehrheitlich deutscher Nationalität (Herkunft) sind. Auch während der deutschen Teilung gab es für die Bundesrepublik nur eine deutsche Staatsangehörigkeit – womit folglich ebenso die DDR-Bürger neben ihrer eigenen Staatsbürgerschaft (1967–1990) politisch und juristisch inbegriffen waren. Mit dem Untergang der DDR und der Wiedervereinigung gibt es wieder nur noch eine deutsche Staatsbürgerschaft.
Erwerb der Staatsbürgerschaft: Rechtstechnisch wird zumeist unterschieden zwischen „Erwerb durch Gesetz” (Geburt, Erklärung, Eintritt von Bedingungen usw.) und „Erwerb durch Verwaltungsakt”, der Einbürgerung. Davon unabhängig richtet sich der Erwerb materiell nach traditionell geübter Staatspraxis.
Erwerb durch Abstammung: Das Kind erwirbt die Staatsbürgerschaft der Eltern mit der Geburt, unabhängig vom Land in dem es geboren ist. Dabei vermittelt oft jeder Elternteil gleich stark diesen Bezug. In manchen Rechtsordnungen werden Abstammungszweifel dadurch gelöst, dass das Kind die Staatsbürgerschaft der Mutter erwirbt. In anderen Staaten vermittelt bei miteinander verheirateten Eltern der Vater als Familienoberhaupt die Staatsbürgerschaft.

Erwerb durch den Geburtsort: Deutschland hat das Geburtsortsprinzip bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts angewendet. Seit der Einführung der ersten Staatsangehörigkeitsgesetze (Preußen: 1842) wurde das Abstammungsprinzip als herrschender Erwerbstatbestand eingeführt. Seit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 galt im Deutschen Reich ein reines „ius sanguinis“ (Abstammung dem Blute nach). Mit der Staatsangehörigkeitreform 2000 wurde mit dem so genannten „Optionsmodell“ ein ergänzendes „ius soli“ (Geburtsland) für die zweite Einwanderergeneration eingeführt. Die rechtliche Ausgestaltung kennt zahlreiche Abstufungen und Kombinationen mit weiteren Merkmalen wie legalem Aufenthalt der Eltern, Daueraufenthalt oder Generationenprinzip u. a.
Erwerb durch Einbürgerung (Naturalisation): Die Einbürgerung ist Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen Exekutivakt. Dieses Verfahren verbindet seitens des Bürgers den Faktor Freiwilligkeit, also den Wunsch, Staatsbürger zu sein, und seitens des Staates die Möglichkeit, nach selbst definierten Merkmalen weitere Staatsbürger auszuwählen. Wie intensiv dieses Instrument von einem Land genutzt wird (gegebenenfalls im Kontext einer gezielten Bevölkerungspolitik, viele neue oder gezielt bestimmte Einwohner und Staatsbürger anzuwerben), kann eventuell Teil seiner Selbstdefinition als Einwanderungsland sein. Ob Deutschland ein Einwanderungsland ist, wird in der Bundesrepublik parteipolitisch unterschiedlich definiert, was immer wieder zu großen Problemen führte (siehe Abschiebungen). Viele Rechtsordnungen setzen die Einbürgerung als Instrument großzügig ein, um auf komplexe und detaillierte gesetzliche Automatismen auf der Basis der ius soli- und ius sanguinis-Grundsätze zu verzichten und eine gewisse Flexibilität zu wahren. Deutschland tut sich im Gegensatz zu den meisten Nachbarländern schwer damit und ist kaum flexibel.
Die Einbürgerung bezeichnet die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Die Regeln und Bestimmungen um den Erwerb der Staatsbürgerschaft sind von Land zu Land unterschiedlich geregelt. In Deutschland führen zwei Wege zur Staatsbürgerschaft: Das Abstammungsprinzip und das Geburtsortsprinzip.
Voraussetzungen zur Einbürgerung: Ist man nicht mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, haben Personen einen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland, seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland Lebensmittelpunkt, ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld Lebensunterhalt für sich und Familienangehörige gesichert, Einbürgerungstest über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung bestanden, Verfügung über ausreichende Deutschkenntnisse, nicht wegen einer Straftat verurteilt, Bekenntnis zum deutschen Grundgesetz, die alte Staatsangehörigkeit verloren oder Wille zur Aufgabe vorhanden.
Von diesen Voraussetzungen gibt es Ausnahmen. Eine ist die Verkürzung der Lebenszeit in Deutschland von acht auf sieben Jahre, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Verfügt eine Person über besonders gute Deutschkenntnisse oder ist seit Jahren in Deutschland ehrenamtlich bei einer gemeinnützigen Organisation engagiert, verkürzt sich die Anzahl der gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland verbrachten Jahre auf sechs. Auch bei der Sozialhilfe bzw. dem Arbeitslosengeld sind Ausnahmen möglich, z. B. dann, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine betriebsbedingte Kündigung eingetreten ist. Außerdem fallen Bezüge während der Schul- und Ausbildungszeit sowie während eines Studiums nicht unter diese Regelung.
Antrag auf Einbürgerung: Einen Antrag auf Einbürgerung können Ausländer und Ausländerinnen ab einem Alter von 16 Jahren stellen. Bei Kindern können ihre Erziehungsberechtigten den Antrag stellen. In der Regel wird bei der Einbürgerung eine Gebühr von 255 Euro fällig. Für Kinder, die gemeinsam mit ihren Eltern eingebürgert werden, müssen 51 Euro gezahlt werden. Werden sie alleine eingebürgert, entsteht ebenfalls eine Gebühr von 255 Euro (Stand 2012). In Ausnahmen kann dieser Betrag reduziert oder sogar ganz aufgehoben werden, z. B. dann, wenn die Antragsteller nur über ein geringes Einkommen verfügen oder mehrere Kinder mit eingebürgert werden. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wie der Antrag auf Einbürgerung aussehen muss. Bei den zuständigen Einbürgerungsbehörden der Kreis- und Stadtverwaltungen liegen jedoch entsprechende Formulare bereit.
Staatenlosigkeit: Staatenlos sind Personen, die die Staatsbürgerschaft keines Staates besitzen. Staatenlosigkeit soll nach Völkerrecht vermieden werden, da Staatenlose bezug- und schutzlos sind. Daher ist jeder Staat völkerrechtlich verpflichtet, in seinem Hoheitsgebiet befindliche Staatenlose nicht in einen anderen Staat auszuweisen, vielmehr muss er ihnen Schutz gewähren.
Ungeklärte Staatsbürgerschaft: Nicht zu verwechseln mit der Staatenlosigkeit ist der Status der ungeklärten Staatsbürgerschaft. Dieser wird in der Bundesrepublik Deutschland dadurch erlangt, dass die Herkunft der betreffenden Person unbekannt ist (aufgrund des geringen Lebensalters des Betreffenden oder Ausweislosigkeit) und dadurch ihre Staatsbürgerschaft nicht abschließend geklärt werden kann. Die Rechtslage in vielen europäischen Staaten lässt es nicht zu, dass eine Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft eingebürgert wird, da davon ausgegangen wird, dass eine Staatsbürgerschaft bereits besteht.
Mehrstaatigkeit (auch multiple oder Mehrfachstaatsbürgerschaft genannt): Sie bezeichnet den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsbürgerschaft besitzt. In der politischen Diskussion ist meist von doppelter Staatsangehörigkeit, doppelter Staatsbürgerschaft oder einem Doppelpass die Rede. Wenn ein Ausländer, der in Deutschland einen Einbürgerungsantrag gestellt hat, aufgrund der Rechtslage im Herkunftsstaat durch die Einbürgerung seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht automatisch verliert, erteilt die Einbürgerungsbehörde zunächst nur eine Einbürgerungszusicherung. Der Ausländer muss dann die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsbürgerschaft veranlassen. Eine Mehrstaatigkeit ist nur zulässig, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. EU-Ausländer sind unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung gegeben sind.
Unionsbürgerschaft (EU): Seit der Auflösung des Übereinkommens vom 6. Mai 1963 des Europarats über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern hat die Mehrstaatigkeit als Rechtsproblem an Bedeutung verloren. Dies ging mit der Entwicklung der Unionsbürgerschaft parallel einher. Ähnlich einer Staatsbürgerschaft entwickelt die Europäische Union für die Bürger der Mitgliedstaaten die Unionsbürgerschaft als Komponente des Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine Staatsbürgerschaft im Sinne des Völkerrechts. Dies liegt vor allem daran, dass die EU ein Staatenverbund ist, der auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach innen gerichtet ist. Die Unionsbürgerschaft ist in Artikel 17 ff. EGV geregelt und ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft um eine europarechtliche Dimension. Sie betrifft u. a. unionsintern die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, das europarechtliche Wahlrecht und international den integrierten diplomatischen und konsularischen Schutz durch alle EU-Mitgliedstaaten.

BVG: Einbürgerung nur, wenn der Mann auch einer Frau die Hand gibt

Wer Frauen nicht die Hand gibt, kann in Deutschland nicht eingebürgert werden. Da der Bewerber das Händeschütteln „infolge einer fundamentalistischen Kultur- und Wertevorstellung“ ablehne, sei seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet, entschied der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim laut Mitteilung vom Freitag. Der Handschlag habe eine „das Miteinander prägende, tiefgehende Verwurzelung.“ Ein 40 Jahre alter Libanese, der seit 2002 in Deutschland lebt, hatte gegen die Ablehnung seiner Einbürgerung geklagt. Der Mann studierte in der Bundesrepublik Medizin und ist inzwischen Oberarzt an einer Klinik. 2012 bestand er den Einbürgerungstest, weigerte sich aber, der Sachbearbeiterin die Hand zu geben, die ihm die Urkunde aushändigen wollte. Er habe seiner Ehefrau versprochen, keiner anderen Frau die Hand zu geben, argumentierte er. Daraufhin lehnte das Landratsamt die Einbürgerung ab. Der Mann zog vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies seine Klage ab. Nun blieb auch die Berufung vor dem Verfassungsgerichtshof ohne Erfolg. Der Mann gab zwar an, er gebe inzwischen gar niemandem mehr die Hand, weil er die Gleichheit von Mann und Frau bejahe. Dies sah das Gericht jedoch als rein taktisches Vorgehen, um doch noch eingebürgert zu werden. Auch dass derzeit wegen der Corona-Pandemie kaum noch Hände geschüttelt werden, spielte für die Bewertung keine Rolle. „Aufgrund der langen geschichtlichen Tradition des Handschlags“ glaubten die Richter nicht, dass das Händeschütteln dauerhaft abgeschafft werde. Der Kläger kann noch Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen (AFP).

Siehe auch: Asyl (Artikelübersicht)
Siehe auch: Einbürgerung II (Fall Attris)
Siehe auch: Integrationsforum
Siehe auch: Integratiionsrat


Quelle:
Zusammengefasst aus verschiedenen Quellen u. a. Wikipedia, Online-Enzyklopädie. – Claudia Engel in DZ von 26, Apr. 2022.

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