Abschiebepraxis I (Essay)

Lasche Handhabung bei französischen Emigranten in Dorsten

Von Wolf Stegemann – Vornehmlich in den Jahren 1793/94 hatte die Stadt Dorsten mit der Aufnahme und Abschiebung von französischen Emigranten zu tun, die vor der Revolution in ihrem Land flüchteten und in den Nachbarländern Aufnahme und Schutz suchten. Der Kölner erzbischöfliche Landesherr  verfügte schon 1792 die Ausweisung der Emigranten, weil sie zum einen Grund für die Bedrohung durch die französische Revolutionsarmee boten und zum andern viele von ihnen mittellos waren und den Dorstener Stadtsäckel belasteten.

Emigranaten-Verordnung 1792; dadsurch sollten franz. Emigranten verhindert werden

Verordnung 1792, um Emigranten nicht aufzunehmen

Doch gaben sich die Emigranten auf Grund dieser Ausweisungsverfügung als „Brabanten“ aus und nicht als Franzosen. Man kennt das heute noch, wenn sich Libanesen als Kurden ausgeben. Das hatte zur Folge, dass eben viele Franzosen als Brabanter ins Rheinland und nach Westfalen strömten. Schließlich erinnerte der Kurfürst den Magistrat der Stadt Dorsten Anfang Januar 1793 an die Ausweisung mit den Worten, „die sich hier unter dem erborgten Namen Brabänder aufhaltenden Franzosen sofort aus der Stadt zu weisen“. Der Magistrat berichtete am 7. November 1794 an den Vestischen Statthalter, dass nicht alle Emigranten ausfindig gemacht werden können. Dies kann als Beweis dafür gewertet werden, dass trotz Ausweisungsverfügung schonend mit den Flüchtlingen umgegangen wurde. Französische Geistliche hatten keine Probleme, im Erzbistum aufgenommen zu werden. Erst als etliche Adelige sich deshalb geistliche Tracht anlegten, forderte am 2. November 1794 der Statthalter den Magistrat auf, nur solche Pfarrer in der Stadt zu dulden, die einen kurfürstlichen Erlaubnisschein vorzeigen könnten. Etliche der Emigranten schützten Krankheiten vor, um nicht ausgewiesen zu werden. Daraufhin mussten sie innerhalb von 14 Tagen ärztliche Atteste vorlegen. Als dies ausblieb, erfolgten weitere kurfürstliche Ausweisungsdekrete. Als die Stadt Dorsten die Ausweisung vollziehen wollte, beschwerten sich etliche der Emigranten beim Vestischen Statthalter. Um die Beschwerden dem Kurfürsten vorlegen zu können, forderte dieser Berichte an, wie sich denn die Franzosen in der Stadt benehmen würden. Da diese nicht günstig ausfielen, erließ der Kurfürst am 23. Mai 1793 die Weisung, dass

„den dahier sich aufhaltenden Franzosen, weil sie durch ihr unehrbietsames Betragen in der Kirche allgemeines Ärgernis verursachten, viele, ja die mehrsten derselben die österlichen Sacramente nicht empfangen hätten und folglich zu befürchten wäre, dass ein solches Beispiel mehrere Leute verführen könnte, […] die ihnen ertheilte Erlaubnis, sich in kurfürstlichen Landen und hiesiger Stadt aufhalten zu dürfen, zuverlässig wieder eingezogen werden sollte.“

Allerdings fanden dennoch Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stets beim Kurfürsten gnädiges Gehör. Ab Oktober 1794 durften alle schon seit 1793 hier wohnenden Franzosen in Dorsten bleiben. Dies waren 25 Emigranten, ein Jahr später 50. Sie wohnten, vornehmlich in Dorstener Familien.

Amnestie beendete die Emigration

1802 ging die Leidenszeit für viele Emigranten zu Ende. Durch „senatus consulte“ erfolgte eine Amnestie – „inspiriert aus Gnade mit gerechten Bedingungen, beruhigend für die öffentliche Sicherheit und damit dem nationalen Interesse verbunden“. Auch das konfiszierte Vermögen, über das noch nicht verfügt worden war, konnte bei Heimkehr zurückerlangt werden. Nicht alle haben davon Gebrauch gemacht. Zahlreiche ältere Emigranten sind im Münsterland und um Vest geblieben, hier gestorben und bestattet worden. (siehe Frz. Emigranten, siehe Abschiebepraxis II, III, IV, V, siehe Asyl).


Siehe auch:
Abschiebung (Artikelübersicht)

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