Online-Käufe – Sonja Lichtenberg warnt vor Ärger beim Käuferschutz
Mit PayPal oder Klarna soll man einfach und bequem zahlen können, abgesichert durch den Käuferschutz. Doch damit gibt es in Dorsten regelmäßig Ärger. – Über das Teleshopping hatte eine Dorstenerin Sonja Lichtenberg ein Paket bestellt und bekam dieses auch geliefert. Darin enthalten war die Rechnung des Händlers, welche die Dorstenerin bezahlte. Doch der Ärger ließ nicht lange auf sich warten. Denn beim Bestellen hatte sie vereinbart, über Klarna, einen Zahlungsdienstleister, zu bezahlen – und der forderte nun sein Geld. Obwohl die Dorstenerin den Zahlungsbeleg hatte, habe sie am Ende an Klarna zahlen müssen, sagte Sonja Lichtenberg.
Viele Käufe im Internet über PayPal, Klarna oder Amazon Pay
Beschwerden nach Online-Käufen gehören zur Tagesordnung in der Verbraucherzentrale Dorsten. Viele Käufe im Internet werden mittlerweile über PayPal, Klarna oder Amazon Pay abgewickelt, die als Zahlungsdienstleister ein sorgenfreies Einkaufen mit Käuferschutz versprechen. Was erst mal gut klingt, funktioniere auch in vielen Fällen, wie Sonja Lichtenberg bestätigt. „Bei uns landen aber die Fälle, wo es nicht klappt.“ Und die werden immer mehr. Vor allem bei älteren Dorstenerinnen und Dorstenern stellte Sonja Lichtenberg fest, dass sie Abbuchungen, die sie nicht verstehen, bei den Zahlungsdienstleistern einfach zurückbuchen. Nicht immer seien die Abbuchungen aber ungerechtfertigt – „vielleicht ein Abo“, so Lichtenberg, die sagt: „Einfach zurückbuchen ist keine gute Idee.“ Denn bei den Zahlungsdienstleistern passiere dann Folgendes: „Wenn man Glück hat, mahnen sie. Wenn man Pech hat, kommt das Inkassobüro.“ Und dann bezahlt man womöglich auch noch die Inkasso-Gebühren.
Häufig ein Problem, wenn man in dubiose Shops einkauft
Bei jüngeren Dorstenerinnen und Dorstenern sei häufiger das Problem, dass diese „in dubiosen Shops bestellen“. Sonja Lichtenberg empfiehlt in diesem Zusammenhang den Fakeshop-Finder auf der Seite der Verbraucherzentrale, bei dem man die Adresse des Shops eingibt und eine Einschätzung erhält. Ein beliebter Trick der Shops sei etwa, einen Zusatz im Namen zu verwenden, der auf einen deutschen Shop schließen lässt, etwa „Berlin“. Doch der könne ganz woanders beheimatet sein und dann plötzlich fordern, dass man Retouren etwa nach Shanghai schickt. Was sich in vielen Fällen nicht lohnt, sagt Lichtenberg. Eine Dame habe beispielsweise die hohen Kosten auf sich genommen und ein Paket zu den Fidschi-Inseln zurückgeschickt. „Dann wird die Annahme verweigert und auf dem Rückweg bleibt das Paket im Zoll hängen“, so Lichtenberg.
Gesetzliche Regelungen bei Käufen
Was unter den Käuferschutz fällt, ist bei den großen Zahlungsdienstleistern im Kleingedruckten festgelegt, wo viele Ausnahmen definiert werden. Apps, Musikdownloads, E-Books, Gutscheine oder Dienstleistungen fallen beispielsweise nicht darunter. Bei PayPal auch die Option „Geld an Freunde und Familie senden“. Man solle sich nicht beim Käuferschutz in falscher Sicherheit wiegen, empfiehlt Lichtenberg. „In der Praxis lehnen Zahlungsdienstleister immer wieder berechtigte Forderungen ab.“ Sie würden „im eigenen Ermessen“ entscheiden. Wann greift dann überhaupt der Käuferschutz? „Wenn der Verbraucher keine Ware erhält oder der Artikel deutlich nicht der Beschreibung entspricht oder defekt ist“, sagt Sonja Lichtenberg.
Käufer haben aber auch Rechte
Während Käuferschutz eine freiwillige Leistung der Zahlungsdienstleister ist, greifen bei einem Kauf aber auch gesetzliche Regelungen, die oft einfacher direkt beim Händler geltend gemacht werden können, so Lichtenberg. Wenn beispielsweise ein Paket nicht ankommt, weil es auf dem Weg verloren geht oder die Ware zerstört wird, reiche den Zahlungsdienstleistern in der Regel der Versandbeleg des Händlers aus. Vor dem Gesetz gilt aber: Das Transport- und Verlustrisiko der Ware trägt der Händler. Der Verkäufer müsste vor Gericht also nachweisen, dass die Ware auch tatsächlich angekommen ist. Ein Foto, dass ein Paket vor der Haustür abgestellt wurde, reicht dann beispielsweise nicht, wenn es mit dem Käufer nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Was empfiehlt Sonja Lichtenberg Online-Shoppern, um Problemen aus dem Weg zu gehen: „Am besten ist der Kauf auf Rechnung. Wenn nichts kommt, müssen Sie nicht bezahlen und sich mit niemandem rumärgern.“
Quelle: RN (DZ) vom 20. März 2025