Feier der Auferstehung Jesu – Ostern ist der höchste christliche Feiertag
Christliche Osterfeiern sind mit einigen Traditionen aber auch mit rechtlichen Bestimmungen verbunden. Als stille Tage werden die Feiertage mit religiösem Bezug bezeichnet, an denen in vielen Bundesländern lautes Partymachen verboten ist. In den einzelnen Bundesländern gibt es Feiertagsgesetze, in denen die jeweils in den Ländern relevanten Feiertage zu stillen Tagen erklärt werden. Bei Ostern ist der Grund dafür, dass – speziell an Karfreitag – an das Leiden von Jesus Christus erinnert wird. Da passen Musik und Tanz nicht. Auch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit kann eingeschränkt werden, ebenso – am Karfreitag – Sportveranstaltungen.
Osterfeuer: Meistens werden größere Osterfeuer von Vereinen, Organisationen oder der örtlichen Feuerwehr veranstaltet. Diese Veranstaltungen müssen oft vorher behördlich genehmigt werden. In einigen Bundesländern muss die Behörde nur informiert werden. Bei kleineren, privaten Osterfeuern gibt es zu Ostern keine Extraregeln für das private Feuermachen. Hier gelten die gleichen Regeln wie zu jeder anderen Zeit im Jahr. Entscheidend dabei sind die Gesetze der Bundesländer und die Satzungen der Gemeinden. In einigen Orten sind Gartenfeuer zur Verbrennung von Gartenabfällen verboten. Lagerfeuer oder Feuer in Verbindung mit Brauchtum oder Tradition können trotzdem erlaubt sein, solange keine Abfälle verbrannt werden. Manche Städte untersagen private Osterfeuer aus Immissionsschutzgründen komplett, wie zum Beispiel die Stadt Essen. In puncto Osterfeuer sollten vorab die örtlichen Regelungen in Erfahrung gebracht werden, die meist auf der Internetseite der Gemeinde stehen.
Arbeitsrecht: Karfreitag und Ostermontag sind in Deutschland gesetzliche Feiertage. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Branchen oder Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Arbeit von Polizei, Feuerwehr, Arbeit im Krankenhaus sowie im Theater oder in Verkehrsbetrieben und in der Energie- und Landwirtschaft. Die Ausnahmen sind im Arbeitszeitgesetz genannt.
Betriebsferien: Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber nach den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer richten. Allerdings darf er auch zu Ostern Betriebsferien anordnen. Dafür müssen in der Regel dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen – etwa, dass auch die Zulieferer Betriebsferien machen.
Quelle: RN (DZ) vom 16. April 2025